Kurzfristige Beschäftigung

In Deutschland gibt es die Möglichkeit der kurzfristigen Beschäftigung, die im § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Sozialgesetzbuchs (SGB IV) geregelt ist. Kurzfristige Beschäftigungen sind Arbeitsverhältnisse, die auf maximal 70 Arbeitstage bzw. 3 Monate im Kalenderjahr begrenzt sind. Während dieser Beschäftigung sind keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 520 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung ermöglicht es Arbeitgebern, kurzfristig zusätzliche Arbeitskräfte einzustellen, ohne die vollen Sozialversicherungsbeiträge entrichten zu müssen.

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